Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Geltungsbereich
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DieseAllgemeinenGeschäftsbedingungen(AGB)geltenfürsämtlicheVerträge zwischen dem Restaurant „Zur alten Eversburg“, Die Eversburg 43, 49090 Osnabrück, (nachfolgend „Veranstalter“ genannt) und dem Kunden über die Überlassung der Veranstaltungsräumlichkeit „Diele“ im Restaurant „Zur alten Eversburg“ sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen des Veranstalters.
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AbweichendeGeschäftsbedingungendesKundenfindenkeineAnwendung,es sei denn, ihrer Geltung ist ausdrücklich schriftlich zugestimmt worden.
II. Vertragsabschluss
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Angebote des Veranstalters sind freibleibend.
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EinVertragkommterstzustande,wennderKundedasAngebotinTextform(§ 126b BGB) bestätigt und der Veranstalter diese Bestätigung annimmt.
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Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht gesetzlich eine strengere oder eine formfreie Regelung vorgesehen ist.
III. Leistungsumfang
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Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuell geschlossenen Vertrag, dem Angebot sowie ggf. ergänzenden Leistungsbeschreibungen.
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Der Veranstalter ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen gleichwertige Leistungen zu erbringen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
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Die Teilnehmerzahl ist verbindlich und muss spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn in Textform (§ 126b BGB) mitgeteilt werden. Diese Teilnehmerzahl ist für die Abrechnung maßgeblich.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen und Preisanpassungen
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AllePreiseverstehensichinEuroinklusivederjeweilsgeltendengesetzlichen Mehrwertsteuer.
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DerVeranstalteristberechtigt,beiVertragsschlusseineAnzahlunginHöhevon 30 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu verlangen.
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DieRestzahlungistspätestens10TagenachRechnungseingangfällig.
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Zusatzleistungen, die nicht im ursprünglichen Vertrag enthalten sind und von dem Kunden beauftragt oder veranlasst werden, werden gesondert berechnet.
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Liegen zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungstermin mehr als vier Monate, ist der Veranstalter berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen, sofern sich nach Vertragsschluss die für die Preisberechnung maßgeblichen Kostenfaktoren (insbesondere Energie-, Personal-, Abgaben- oder Fremdleistungskosten) nachweislich erhöhen oder verringern und diese Veränderungen nicht von dem Veranstalter zu vertreten sind.
Die Preisanpassung erfolgt ausschließlich in dem Umfang, in dem sich die genannten Kostenfaktoren tatsächlich verändert haben. Kostensenkungen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen.
Der Veranstalter wird dem Kunden die Preisanpassung spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung in Textform mitteilen und die Gründe nachvollziehbar darlegen.
Erhöht sich der vereinbarte Gesamtpreis um mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten.
V. Rücktritt des Kunden / Stornierung / Reduzierung der Gästezahl
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Der Kunde kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt bedarf der Textform (§ 126b BGB).
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Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ist der Veranstalter berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz für die bis dahin getroffenen Vorbereitungen und den entgangenen Gewinn zu verlangen. Diese berücksichtigt, wie unter den nachfolgenden Ziffern 4. und 5. näher erläutert, ersparte Aufwendungen sowie die Möglichkeit einer anderweitigen Vergabe. Die nachfolgend genannten Stornopauschalen beziehen sich somit auf den nach Abzug der ersparten variablen Kosten verbleibenden Betrag:
• bis 180 Tage vor dem Veranstaltungsdatum: 20 % des vereinbarten Gesamtpreises
• 179 bis 90 Tage vor dem Veranstaltungsdatum: 40 % des vereinbarten Gesamtpreises
• 89 bis 30 Tage vor dem Veranstaltungsdatum: 60 % des vereinbarten Gesamtpreises
• 29 bis 14 Tage vor dem Veranstaltungsdatum: 80 % des vereinbarten Gesamtpreises
• weniger als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichterscheinen: 90 % des vereinbarten Gesamtpreises
Soweit kein Pauschalpreis vereinbart wurde, ist für die Berechnung der Stornierungsentschädigung der im Vertrag vereinbarte Mindestumsatz maßgeblich.
Ist kein Mindestumsatz vereinbart, gilt der im Vertrag ausgewiesene voraussichtliche Gesamtumsatz als Berechnungsgrundlage.
Fehlt es auch hieran, richtet sich die Entschädigung nach den konkret ersparten Aufwendungen sowie dem entgangenen Gewinn auf Grundlage der vereinbarten Leistungen.
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Maßgeblich für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter.
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Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
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Wird der Veranstaltungstermin nach Rücktritt des Kunden ganz oder teilweise anderweitig vergeben, sind die hierdurch erzielten Erlöse sowie ersparte Aufwendungen auf die Stornierungsentschädigung anzurechnen. Gleiches gilt, wenn der Kunde einen Ersatzkunden benennt, der den Vertrag zu identischen Bedingungen übernimmt. Der Veranstalter kann in beiden Fällen ausschließlich nachgewiesene, tatsächlich entstandene Mehrkosten verlangen, die unmittelbar durch die Umbuchung entstanden sind.
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EineReduzierungderGästezahlbiszu5%istbis7TagevorderVeranstaltung kostenfrei möglich. Maßgeblich ist die zuletzt in Textform bestätigte Teilnehmerzahl.
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Darüberhinausgehende Reduzierungen gelten als Teilstornierung und werden mit 80 % des auf die betreffenden Personen entfallenden Leistungspreises berechnet. Auch hier bleibt dem Kunden ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
VI. Rücktritt durch den Veranstalter
1. Der Veranstalter ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn:
o höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse die Durchführung unmöglich machen,
o der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnungen nicht leistet,
o die Veranstaltung nach ihrem Inhalt oder den erkennbaren Umständen
gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder
o eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachwerten besteht oder
o konkrete, objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Veranstaltung zu strafbaren Handlungen, erheblichen Störungen des Betriebsablaufs oder erheblichen Beeinträchtigungen Dritter führen wird
2. IndiesenFällenwerdenbereitsgeleisteteZahlungenerstattet.Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Veranstalters oder wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind.
VII. Haftung
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Der Veranstalter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
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Für sonstige Schäden haftet der Veranstalter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
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Für mitgebrachte Gegenstände des Kunden und seiner Gäste, wovon auch mitgebrachte Speisen und Getränke umfasst sind, haftet der Veranstalter nur nach Maßgabe der vorstehenden Haftungsregelungen. Dies gilt insbesondere auch für Garderobe, Dekoration und persönliche Wertgegenstände.
4. Der Kunde haftet für Schäden an den vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten, dem Inventar oder Außenanlagen, die durch ihn, seine Gäste oder beauftragte Dienstleister schuldhaft verursacht werden.
VIII. Lärmschutz und behördliche Genehmigungen
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GesetzlicheLärmschutzbestimmungensindeinzuhalten.
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Sofern für die vereinbarte Veranstaltung behördliche Genehmigungen erforderlich sind (z. B. für Feuerwerk), hat der Kunde diese auf eigene Kosten einzuholen und dem Veranstalter spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn in Textform vorzulegen.
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Liegt die erforderliche Genehmigung nicht fristgerecht vor, ist der Veranstalter berechtigt, die betreffende Leistung abzulehnen.
IX. Veranstaltungsende
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Die im Vertrag vereinbarte Veranstaltungsendzeit ist verbindlich.
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Eine Verlängerung der Veranstaltung ist nur nach vorheriger Zustimmung des Veranstalters möglich und stellt keinen Rechtsanspruch dar.
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Verlängerungen werden nach individueller Vereinbarung mit dem Kunden gesondert berechnet.
X. Schlussbestimmungen
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Es gilt deutsches Recht.
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Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Veranstalters.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.